E-Nummern in Bio-Lebensmitteln: die vollständige Liste
Alle 56 Zusatzstoffe, die in Bio-Lebensmitteln zugelassen sind, mit E-Nummer, Funktion und Einschränkung nach Anhang V der EU-Durchführungsverordnung 2021/1165.
In Bio-Lebensmitteln sind genau 56 Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen. In der EU insgesamt sind es 320. Das ist ein Sechstel, und die vollständige Liste steht unten in dieser Tabelle, mit E-Nummer, Name, Funktion und der Einschränkung, für welche Erzeugnisse der Stoff überhaupt verwendet werden darf. Rechtsgrundlage ist Anhang V, Abschnitt A1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 zur EU-Öko-Verordnung.
Die meisten Listen im Netz zählen alle rund 320 E-Nummern auf und sortieren sie nach angeblicher Gefährlichkeit. Diese Seite macht das Gegenteil: Sie zeigt, was in Bio überhaupt vorkommen kann. Alles, was hier nicht steht, darf in einem Bio-Lebensmittel nicht enthalten sein.
Was eine E-Nummer ist und was nicht
Eine E-Nummer ist eine Zulassungsnummer, kein Gefahrenhinweis. Sie bedeutet, dass ein Zusatzstoff EU-weit geprüft und für einen bestimmten Verwendungszweck freigegeben wurde. Hinter einer E-Nummer kann ein hochverarbeiteter Stoff stehen, aber auch Zitronensäure (E330), Stickstoff (E941) oder Bienenwachs (E901).
Umgekehrt gilt genauso: Kein Zusatzstoff auf der Zutatenliste bedeutet nicht, dass keine drin sind. Zusatzstoffe müssen mit Funktion und Namen oder E-Nummer deklariert werden, aber Verarbeitungshilfsstoffe, die im Endprodukt keine technologische Wirkung mehr haben, müssen nicht auf die Liste. Die stehen in Abschnitt A2 desselben Anhangs.
Die drei Regeln vor der Liste
Bevor überhaupt ein Zusatzstoff eingesetzt werden darf, müssen drei Bedingungen erfüllt sein:
- Er muss in der Positivliste stehen. Was nicht in Anhang V gelistet ist, ist verboten. Das ist der Unterschied zum konventionellen Recht, das mit weit größeren Listen arbeitet.
- Er muss technologisch notwendig sein oder besonderen Ernährungszwecken dienen. Geschmack, Aussehen oder Haltbarkeit allein reichen als Begründung nicht aus.
- Die Einschränkung in der Tabelle muss eingehalten werden. Fast jeder der 56 Stoffe ist auf bestimmte Erzeugnisse begrenzt. Pflanzenkohle etwa ist ausschließlich für die essbare Rinde von geaschtem Ziegenkäse und für Morbier-Käse zugelassen, nicht als allgemeiner Farbstoff.
Die vollständige Liste: 56 Zusatzstoffe, die in Bio erlaubt sind
Stand der Fassung: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165, Anhang V Abschnitt A1. Ein Sternchen bedeutet, dass der Stoff selbst aus ökologischer Erzeugung stammen muss.
| E-Nummer | Name | Funktion | Nur zugelassen für |
|---|---|---|---|
| E153 | Pflanzenkohle | Farbstoff | Essbare Käserinde von geaschtem Ziegenkäse Morbier-Käse |
| E160b(i) * | Annatto Bixin | Farbstoff | Roter Leicester-Käse Double-Gloucester-Käse Cheddar Mimolette-Käse |
| E160b(ii) * | Annatto Norbixin | Farbstoff | Roter Leicester-Käse Double-Gloucester-Käse Cheddar Mimolette-Käse |
| E170 | Calciumcarbonat | Trennmittel, Säureregulator | Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs Darf nicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden |
| E220 | Schwefeldioxid | Konservierungsstoff | Obstweine (Wein aus anderem Obst als Weintrauben, einschließlich Apfel- und Birnenwein) sowie Met mit und ohne Zuckerzusatz 100 mg/l (Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt als |
| E223 | Natriummetabisulfit | Konservierungsstoff | Krebstiere |
| E224 | Kaliummetabisulfit | Konservierungsstoff | Obstweine (Wein aus anderem Obst als Weintrauben, einschließlich Apfel- und Birnenwein) sowie Met mit und ohne Zuckerzusatz 100 mg/l (Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt als |
| E250 | Natriumnitrit | Konservierungsstoff (Pökelstoff) | Fleischerzeugnisse Darf nur verwendet werden, wenn der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen wurde, dass keine technologische Alternative zur Verfügung steht, die dieselben Garantien bietet und/oder die es gestattet, die beso |
| E252 | Kaliumnitrat | Konservierungsstoff (Pökelstoff) | Fleischerzeugnisse Darf nur verwendet werden, wenn der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen wurde, dass keine technologische Alternative zur Verfügung steht, die dieselben Garantien bietet und/oder die es gestattet, die beso |
| E270 | Milchsäure | Säuerungsmittel | Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs |
| E290 | Kohlendioxid | Packgas, Treibmittel | Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs |
| E296 | Apfelsäure | Säuerungsmittel | Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs |
| E300 | Ascorbinsäure | Antioxidationsmittel | Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Fleischerzeugnisse |
| E301 | Natriumascorbat | Antioxidationsmittel | Fleischerzeugnisse Nur in Verbindung mit Nitrit oder Nitrat |
| E306 | Stark tocopherolhaltiger Extrakt | Antioxidationsmittel | Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs Antioxidans |
| E322 * | Lecithine | Emulgator | Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Milcherzeugnisse nur aus ökologischer Erzeugung |
| E325 | Natriumlactat | Säureregulator | Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Erzeugnisse auf Milchbasis und Fleischerzeugnisse |
| E330 | Zitronensäure | Säuerungsmittel | Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs |
| E331 | Natriumcitrate | Säureregulator | Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs |
| E333 | Calciumcitrate | Säureregulator | Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs |
| E334 | Weinsäure (L(+)-) | Säuerungsmittel | Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Met |
| E335 | Natriumtartrate | Säureregulator | Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs |
| E336 | Kaliumtartrate | Säureregulator | Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs |
| E341(i) | Monocalcium-phosphat | Backtriebmittel | Backfertiges Mehl Triebmittel |
| E392 * | Extrakte aus Rosmarin | Antioxidationsmittel | Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs nur aus ökologischer Erzeugung |
| E400 | Alginsäure | Verdickungsmittel | Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Milcherzeugnisse |
| E401 | Natriumalginat | Verdickungsmittel | Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Milcherzeugnisse Wurstwaren auf Fleischbasis |
| E402 | Kaliumalginat | Verdickungsmittel | Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Erzeugnisse auf Milchbasis |
| E406 | Agar-Agar | Geliermittel | Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Erzeugnisse auf Milchbasis und Fleischerzeugnisse |
| E407 | Carrageen | Geliermittel | Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Erzeugnisse auf Milchbasis |
| E410 * | Johannisbrotkernmehl | Verdickungsmittel | Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs nur aus ökologischer Erzeugung |
| E412 * | Guarkernmehl | Verdickungsmittel | Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs nur aus ökologischer Erzeugung |
| E414 * | Gummi arabicum | Verdickungsmittel | Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs nur aus ökologischer Erzeugung |
| E415 | Xanthan | Verdickungsmittel | Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs |
| E417 | Tarakernmehl | Verdickungsmittel | Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs Verdickungsmittel nur aus ökologischer Erzeugung |
| E418 | Gellan | Geliermittel | Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs Nur in der stark acylhaltigen Form nur aus ökologischer Erzeugung, gilt ab dem 1. Januar 2023 |
| E422 | Glycerin | Feuchthaltemittel, Träger | Pflanzenextrakte Aromen Nur pflanzlichen Ursprungs Lösungsmittel und Träger in Pflanzenextrakten und Aromen Feuchthaltemittel in Gelatinekapseln Beschichtung von Filmtabletten nur aus ökologischer Erzeugung |
| E440(i) * | Pektin | Geliermittel | Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Erzeugnisse auf Milchbasis |
| E460 | Cellulose | Träger | Gelatine |
| E464 | Hydroxypropylmethylcellulose | Überzugmittel | Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs Herstellung von Kapselhüllen |
| E500 | Natriumcarbonate | Backtriebmittel, Säureregulator | Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs |
| E501 | Kaliumcarbonate | Säureregulator | Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs |
| E503 | Ammoniumcarbonate | Backtriebmittel | Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs |
| E504 | Magnesiumcarbonate | Säureregulator | Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs |
| E509 | Calciumchlorid | Festigungsmittel | Erzeugnisse auf Milchbasis Koagulationsmittel |
| E516 | Calciumsulfat | Träger, Festigungsmittel | Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Träger |
| E524 | Natriumhydroxid | Säureregulator | Aromen für Laugengebäck Oberflächenbehandlung Säureregulierung |
| E551 | Siliciumdioxid | Trennmittel | Kräuter und Gewürze in getrockneter Pulverform Aromen Propolis |
| E553b | Talkum | Trennmittel | Wurstwaren auf Fleischbasis Oberflächenbehandlung |
| E901 | Bienenwachs | Überzugmittel | Zuckerwaren Überzugmittel nur aus ökologischer Erzeugung |
| E903 | Carnaubawachs | Überzugmittel | Zuckerwaren Zitrusfrüchte Überzugmittel Konservierende Beschichtung von Früchten, die gemäß der Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 der Kommission ( 1 ) im Zuge einer verpflichtenden Quarantänemaßnahme zum Schutz vor Schadorgan |
| E938 | Argon | Packgas | Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs |
| E939 | Helium | Packgas | Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs |
| E941 | Stickstoff | Packgas | Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs |
| E948 | Sauerstoff | Packgas | Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs |
| E968 | Erythrit | Süßungsmittel (Zuckeraustauschstoff) | Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs nur aus ökologischer Erzeugung ohne Einsatz von Ionenaustauschtechnologie |
* Diese acht Stoffe (E160b(i), E160b(ii), E322, E392, E410, E412, E414, E440(i)) dürfen nicht nur eingesetzt werden, sie müssen zusätzlich selbst aus ökologischer Erzeugung stammen. Bei Lecithin (E322), Johannisbrotkernmehl (E410), Guarkernmehl (E412), Gummi arabicum (E414) und Pektin (E440(i)) ist das der Unterschied zum konventionellen Einsatz derselben Stoffe.
Was in Bio verboten ist
Die Liste ist von der anderen Seite genauso aussagekräftig. Diese Gruppen sind in Bio-Lebensmitteln ausgeschlossen:
- Künstliche Farbstoffe. Von den rund 40 in der EU zugelassenen Farbstoffen sind in Bio genau drei erlaubt: Pflanzenkohle (E153) und die beiden Annatto-Varianten (E160b(i) und E160b(ii)), jeweils nur für bestimmte Käsesorten. Azofarbstoffe wie Tartrazin (E102) oder Allurarot (E129) kommen in Bio nicht vor.
- Geschmacksverstärker. Glutamat (E620 bis E625) und die Nukleotide (E626 bis E635) fehlen in der Liste vollständig.
- Süßstoffe. Aspartam (E951), Acesulfam K (E950), Saccharin (E954), Cyclamat (E952), Sucralose (E955) und Steviolglycoside (E960) sind nicht zugelassen. Der einzige Zuckeraustauschstoff auf der Liste ist Erythrit (E968), und der muss aus ökologischer Erzeugung ohne Ionenaustauschtechnologie stammen.
- Phosphate als Schmelzsalze. Von den Phosphaten steht nur Monocalciumphosphat (E341(i)) auf der Liste, und das ausschließlich als Backtriebmittel in backfertigem Mehl. Schmelzkäse mit Phosphatsalzen ist in Bio nicht darstellbar.
- Künstliche Aromastoffe. Sie sind kein Zusatzstoff im Sinne der Liste, aber ebenfalls ausgeschlossen.
Die Stoffe, die trotzdem Diskussionen auslösen
Drei Einträge auf der Liste überraschen viele Käufer. Alle drei sind erlaubt, alle drei sind eng begrenzt.
Nitritpökelsalz in Bio-Wurst (E250 und E252)
Natriumnitrit (E250) und Kaliumnitrat (E252) stehen auf der Liste, aber mit der schärfsten Bedingung des gesamten Anhangs: Sie dürfen nur verwendet werden, wenn der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen wurde, dass keine technologische Alternative zur Verfügung steht. Sie sind also kein Standard, sondern eine begründungspflichtige Ausnahme. Einzelne Verbände gehen darüber hinaus: Demeter verzichtet vollständig auf Nitritpökelsalz, weshalb Demeter-Wurst nach dem Erhitzen grau statt rosa ist.
Schwefel in Bio-Wein und Obstwein (E220, E223, E224)
Schwefeldioxid und die beiden Metabisulfite sind zugelassen, für Obstweine mit einem Höchstwert von 100 Milligramm je Liter. Natriummetabisulfit (E223) ist ausschließlich für Krebstiere freigegeben. Schwefelverbindungen sind kennzeichnungspflichtige Allergene, deshalb steht auf Weinetiketten der Hinweis "enthält Sulfite".
Carrageen (E407)
Der Verdickungsstoff aus Rotalgen ist in Bio zugelassen für Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs und Erzeugnisse auf Milchbasis. Er steht regelmäßig in der Diskussion, ist aber nach EU-Recht zugelassen. Wer ihn meiden will, findet ihn auf der Zutatenliste unter seinem Namen, nicht nur als Nummer.
So lesen Sie eine Bio-Zutatenliste in 30 Sekunden
- Länge zählen. Eine kurze Liste sagt mehr über den Verarbeitungsgrad aus als jede einzelne E-Nummer.
- Nach Funktionsbezeichnungen suchen. Zusatzstoffe müssen mit ihrer Funktion angegeben werden, also "Verdickungsmittel: Guarkernmehl" oder "Säureregulator: Zitronensäure". Diese Wörter finden Sie schneller als die Nummern.
- Gegen die Tabelle oben prüfen. Steht ein Zusatzstoff auf der Packung, der hier nicht gelistet ist, stimmt etwas nicht. Das ist in der Praxis selten, aber die Prüfung kostet einen Blick.
- Nicht in Ernährungsfragen abbiegen. Ob ein Produkt zu Ihrer Ernährung passt, entscheidet sich an Zucker, Salz und Fett, nicht an der Zahl der E-Nummern.
Zusatzstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln
Nahrungsergänzungsmittel sind rechtlich Lebensmittel, für Bio-Präparate gilt deshalb dieselbe Positivliste. Praktisch relevant sind dort vor allem die Träger- und Trennmittel in Kapseln und Tabletten, etwa Cellulose (E460), Hydroxypropylmethylcellulose (E464) für Kapselhüllen und Siliciumdioxid (E551). Worauf es bei der Auswahl sonst ankommt, steht in der Auswahlhilfe für Bio-Nahrungsergänzungsmittel und in unserem Überblick zu Bio-Nahrungsergänzungsmitteln. Für zwei häufig gekaufte Kategorien gibt es eigene Ratgeber: pflanzliches Bio-Proteinpulver und Vitamin-D-Präparate. Was von den beworbenen Wirkungen tatsächlich belegt ist, ordnet der Beitrag zu den gesundheitlichen Aspekten von Bio-Nahrungsergänzungsmitteln ein.
Weiterlesen
Welche Siegel welche Anforderungen an die Verarbeitung stellen, steht im Bio-Siegel-Vergleich. Der gesetzliche Mindeststandard ist auf der Seite zum EU-Bio-Siegel erklärt, der strengste Verbandsstandard bei den Zusatzstoffen auf der Seite zum Demeter-Siegel. Praktische Hinweise für den Wocheneinkauf geben unsere Einkaufstipps für Bio-Lebensmittel. Alle Ratgeber im Bereich Bio-Lebensmittel.
Quellen
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission, Anhang V Abschnitt A1 "Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger". Die Tabelle oben ist die vollständige Wiedergabe dieses Abschnitts mit E-Nummer, Bezeichnung und den dort genannten Einschränkungen.
- Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion, Artikel 24 zur Zulassung von Erzeugnissen und Stoffen
- oekolandbau.de: 320 in der EU zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe, davon knapp 56 in Bio nutzbar, keine künstlichen Farb- und Aromastoffe
- demeter.de zum vollständigen Verzicht auf Nitritpökelsalz
Stand: 11/2026. Die Positivliste wird durch Änderungsverordnungen fortgeschrieben. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Amtsblatt der EU.
Häufige Fragen
Wie viele E-Nummern sind in Bio-Lebensmitteln erlaubt?
Genau 56. In der EU sind insgesamt 320 Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen, für Bio-Produkte ist davon etwa ein Sechstel nutzbar. Die vollständige Liste steht in Anhang V Abschnitt A1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165.
Welche Zusatzstoffe sind in Bio verboten?
Alles, was nicht in der Positivliste steht. Konkret ausgeschlossen sind unter anderem künstliche Farbstoffe wie Tartrazin oder Allurarot, Geschmacksverstärker wie Glutamat, sämtliche Süßstoffe wie Aspartam, Acesulfam K, Saccharin und Sucralose, Phosphate als Schmelzsalze sowie künstliche Aromastoffe.
Ist Nitritpökelsalz in Bio-Wurst erlaubt?
Ja, aber nur als begründungspflichtige Ausnahme. Natriumnitrit (E250) und Kaliumnitrat (E252) dürfen nach der Verordnung nur eingesetzt werden, wenn der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen wurde, dass keine technologische Alternative zur Verfügung steht. Demeter verzichtet vollständig darauf, deshalb ist Demeter-Wurst nach dem Erhitzen grau statt rosa.
Was bedeutet eine E-Nummer überhaupt?
Sie ist eine Zulassungsnummer, kein Gefahrenhinweis. Sie zeigt, dass ein Zusatzstoff EU-weit geprüft und für einen bestimmten Zweck freigegeben ist. Hinter E-Nummern stecken auch Zitronensäure (E330), Stickstoff (E941) und Bienenwachs (E901).
Sind alle in Bio erlaubten Zusatzstoffe selbst bio?
Nein, nur acht von 56. Bei Annatto (E160b(i) und E160b(ii)), Lecithinen (E322), Rosmarinextrakten (E392), Johannisbrotkernmehl (E410), Guarkernmehl (E412), Gummi arabicum (E414) und Pektin (E440(i)) schreibt die Verordnung vor, dass der Stoff selbst aus ökologischer Erzeugung stammen muss.
Sind Farbstoffe in Bio-Lebensmitteln erlaubt?
Nur drei, und alle nur für bestimmte Käsesorten. Pflanzenkohle (E153) ist für die essbare Rinde von geaschtem Ziegenkäse und für Morbier-Käse zugelassen, Annatto Bixin (E160b(i)) und Annatto Norbixin (E160b(ii)) für Roten Leicester, Double Gloucester, Cheddar und Mimolette. Alle übrigen der rund 40 EU-Farbstoffe sind in Bio ausgeschlossen.
Muss jeder Zusatzstoff auf der Zutatenliste stehen?
Zusatzstoffe ja, mit Funktion und Namen oder E-Nummer. Verarbeitungshilfsstoffe, die im Endprodukt keine technologische Wirkung mehr entfalten, müssen dagegen nicht deklariert werden. Sie sind in Abschnitt A2 desselben Anhangs geregelt. Eine kurze Zutatenliste ist deshalb kein Beweis dafür, dass gar nichts eingesetzt wurde.